Bei vorschulpflichtigen Kindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Verbindung mit §§ 55,56 SGB IX gewährt, wenn eine wesentliche geistige, körperliche oder seelische Behinderung besteht oder das Kind von einer solchen bedroht ist.
Eine ausführliche Befunderhebung durch den Kinderarzt oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum sind für die Antragsstellung erforderlich (gegebenenfalls ergänzt durch weitere Befunde von Beratungsstellen und Therapeuten).
Bei Schulkindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geleistet gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
Voraussetzung ist eine fachärztliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters, der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten. Hilfreich ist es, wenn ein Trauma diagnostiziert wurde oder eine Traumapädagogik explizit empfohlen wird. Außerdem, falls bereits eine Beziehung zur Traumapädagogin besteht, denn Beziehungsabbrüche sind in akuter Trauer zu vermeiden.